Hardware-Entsorgung

Wir erledigen gerne die professionelle Entsorgung Ihrer alten IT

Nach der IT- Altgeräte- Verordnung (ITV-E)2538 sind Hersteller verpflichtet, IT- Geräte wie Computer (§ 1 Abs. 1 NNr. 1 ITV) und Monitore, Drucker, Plotter und vergleichbare Geräte (s. §1 Abs. 1 Nr. 2 ITV), aber uch Tastaturen und Scanner (§1 Abs. 1 Nr.3 ITV), Schreibmaschinen(Nr.4), Fotokopierer und sonstige Vervielfertigungsgeräte (Nr.5), Telefaxgeräte (Nr.6), Telefonendgeräte (Nr.7) und Geräte der Präsentationstechnik (Nr.8) mit Geräteteilen und Zubehör zurückzunehmen. Nicht erfasst werden Verbrauchsmaterialien wie Toner, Druckerpatronen, Disketten oder CD-ROM´s (§ 7 Abs. 1 ITV)

Verpflichteter “Hersteller” i.S.d. ITV ist, wer IT- Geräte herstellt oder mit seinem Markenzeichen versieht (§1 Abs. 3 Nr.1 ITV) bzw. wer IT- Geräte in den Geltungsbereich der ITV einführt und dort erstmals in den Verkehr bringt (§ 1 Abs.3 Nr. 2 ITV). “Vertreiber” i.S.d. ITV ist, wer IT-Geräte, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in den Verkehr bringt (§ 1 Abs. 4 ITV). Als “Letztbesitzer” gilt schließlich, wer sich eines IT-Altgeräts entledigen will oder muss (§1 Abs. 5 ITV).

Hersteller müssen von Ihnen in den Verkehr gebrachte IT-Geräte zurücknehmen und gemäß den Vorschriften des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes verwerten (§2 Abs. 1 ITV). Die Abholung erfolgt in bei den die IT-Altgeräte sammelnden öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgern (§ 2 Abs. 2 ITV), also nicht unmittelbar im Verhältnis Letztbesitzer - Hersteller. Hersteller müssen außerdem IT-Geräte dauerhaft mit Ihrem Markenzeichen versehen und die nach In-Kraft-Treten der ITV in Verkehr gebrachten IT-Geräte kennzeichnen (§ 7 Abs. 1 ITV).

Entsorgungsverträge sind oft Teil eines Vertrags über den Neuerwerb. Sie können aber auch getrennt abgeschlossen werden.Geschuldet ist in beiden Fällen eine gesicherte Entsorgung nach den Bestimmungen des geltenden Rechts. Da ein definierbarer Zielstatus erreicht werden soll, ist grundsätzlich Werksvertragsrecht anwendbar.